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Satzung

Zum momentanten Zeitpunkt (14.12.2020) aktuelle Fassung der Satzung für den Verein „Quod Erat Demonstrandum e.V.“.
Die Wahlordnung findet sich hier.

 

§1 Name und Sitz

(1) Name des Vereins ist „Quod Erat Demonstrandum e.V.“ (q.e.d.).
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Sitz des Vereins ist Würzburg (Bayern).

§2 Zweck

(1) Der Verein wirkt innerhalb Bayerns. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Ziel des Vereins ist die Förderung der mathematischen und naturwissenschaftlichen Interessen der Jugend. Zu diesem Zwecke organisiert der Verein Seminare und ähnliche Veranstaltungen. Zusätzlich ermöglicht er die Vernetzung seiner Mitglieder.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; darüber hinaus erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen sein, sofern sie die in §2 genannten Ziele verfolgen und mathematisch oder naturwissenschaftlich interessiert sind.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich bei dessen Vorstand zu beantragen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene beim Vorstand schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Der Verein lebt von den Aktivitäten seiner Mitglieder. Daher haben die Mitglieder die Pflicht, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern, die Beschlüsse seiner Organe auszuführen sowie die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
(2) Die Mitglieder besitzen uneingeschränktes Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können zu allen Ämtern gewählt werden. Für die Kandidatur benötigen Minderjährige die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
(3) Änderungen des Namens, der Anschrift und der E-Mail-Adresse sind dem Vorstand zügig zu melden.

§6 Ehrenmitgliedschaft

(1) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein in besonderer Weise bemüht haben.
(2) Zur Ernennung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder sowie das Einverständnis des Betroffenen erforderlich.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; ansonsten werden sie wie reguläre Mitglieder behandelt.

§7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss.
(2) Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(3) Durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Betroffene ist zuvor anzuhören.
Einen wichtigen Grund stellt insbesondere ein grobes Zuwiderhandeln gegen die Vereinsinteressen dar.
(4) Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann der Betroffene beim Vorstand schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(5) Bei Beitragsrückständen von mindestens einem Jahr kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§8 Beiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

§9 Geschäftsjahr und Verwaltung

(1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2) Bekanntmachungen des Vereins und die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgen per E-Mail.
(3) Berechnungen aller nach dieser Satzung maßgeblichen Fristen richten sich nach dem Datum des Poststempels bzw. nach dem Datum der Veröffentlichung.

§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand.

§11 Mitgliederversammlung

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geordnet.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins geleitet.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(a) Die Anzahl der anwesenden Mitglieder mit sich selbst multipliziert ist mindestens so groß
wie die Anzahl aller Mitglieder.
(b) Mindestens ein Zehntel aller Mitglieder ist anwesend.
(4) Ist eine einberufene Mitgliederversammlung mangels erforderlicher Anzahl vertretener Mitglieder nicht beschlussfähig, so kann eine weitere Mitgliederversammlung unter dem ausdrücklichen Hinweis darauf einberufen werden, dass diese ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder entscheidet. Die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung darf sich von der ursprünglichen nicht wesentlich unterscheiden.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal im Geschäftsjahr durch den Vorstand einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Im Übrigen erfolgt die Einberufung, wenn dringende Gründe dies erfordern.
(2) Eine Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt. Sie muss derart erfolgen, dass sie dem Zweck der Mitgliederversammlung nicht entgegensteht. Diese Mitgliederversammlung ist binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrages abzuhalten.
(3) Die Einberufung erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung (siehe dazu auch §13 Abs. 5).
(4) Bis zu einem durch den Vorstand festzusetzenden Termin vor der Einberufung ist ein Tagesordnungspunkt auf Verlangen eines Mitglieds in die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung aufzunehmen. Der Termin ist rechtzeitig bekannt zu geben.
(5) Regelmäßige Tagesordnungspunkte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
(a) Jahresbericht des Vorsitzenden
(b) Bericht des Schriftführers
(c) Bericht des Kassiers
(d) Rechnungsbericht der Kassenprüfer mit Antrag auf Entlastung des Vorstands.

§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, die Ausübung des Stimmrechts durch einen gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen.
(2) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen. Auf Forderung eines anwesenden Stimmberechtigten muss die Abstimmung geheim erfolgen.
(4) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Stimmberechtigten.
(5) Eine Beschlussfassung über nicht in der Tagesordnung bezeichnete Gegenstände ist aus dringenden Gründen zulässig.

§14 Vorstand

Dem Vorstand des Vereins gehören an:
(a) der Vorsitzende und zwei Stellvertreter
(b) der Schriftführer
(c) der Kassier.
Diese Ämter müssen von verschiedenen Personen ausgeübt werden.

§15 Wahl des Vorstands

(1) Die Wahl des Vorstands erfolgt durch alle Mitglieder. Briefwahl ist möglich, Näheres regelt die Wahlordnung.
(2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr.
(3) Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall abweichende Bestimmungen über Beginn und Dauer der Amtszeit treffen.
(4) Die Neuwahl des gesamten oder eines Teils des Vorstands ist jederzeit möglich.
(5) Ist ein Amt zu einem Zeitpunkt unbesetzt, so führt ein anderes Vorstandsmitglied dieses Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(6) Eine Amtsenthebung einzelner Vorstandsmitglieder ist durch einstimmigen Beschluss des restlichen Vorstands möglich.

§16 Befugnisse des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand kann die laufenden Geschäfte auf andere Mitglieder mit deren Zustimmung übertragen.
(3) Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein alleine gerichtlich oder außergerichtlich vertreten. Vor Tätigung einer den Verein betreffenden Handlung ist nach Möglichkeit die Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder einzuholen, bei wichtigen Entscheidungen auch die der Mitgliederversammlung.
(4) Kann der Vorsitzende seine satzungsgemäßen Aufgaben nicht wahrnehmen, so übernimmt ein Stellvertreter diese für die Dauer der Verhinderung.
(5) Die Aufgaben des Schriftführers sind:
(a) Protokollierung von Versammlungen und Beschlüssen
(b) Pressearbeiten
(c) Führung des Archivs.
Protokolle und Schriftstücke sind jeweils vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu unterschreiben.
(6) Die Aufgaben des Kassiers sind:
(a) Verwaltung der Vereinskasse
(b) Buchführung.
Nicht benötigte Gelder sind mündelsicher bei der Bank des Vereins einzulegen.

§17 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel formlos im Umlaufverfahren. Es entscheidet die Mehrheit der bis zu einer durch den Vorsitzenden festzusetzenden, angemessenen Frist eingegangenen Stimmen.
(2) Für wichtige Entscheidungen kann der Vorsitzende eine Sitzung des Vorstands einberufen. Auf Verlangen zweier Vorstandsmitglieder muss eine Einberufung erfolgen.
(3) Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(4) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.
(5) §13 Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.

§18 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer prüfen die Kasse und die Rechnungsbelege des Vereins vor dem Termin der Mitgliederversammlung und im Übrigen dann, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.
(2) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung gemäß der Wahlordnung.
(3) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr.
(4) §15 Abs. 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(5) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§19 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins ist nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung möglich, zu der wenigstens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.
(2) Ist die einberufene Mitgliederversammlung mangels erforderlicher Anzahl vertretener Mitglieder nicht beschlussfähig, so ist eine weitere Mitgliederversammlung unter dem ausdrücklichen Hinweis darauf einzuberufen, dass diese dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder entscheidet.
(3) Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Landeswettbewerb Mathematik Bayern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.